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Energienews


06.11.2020

Blower-Door-Tests: Neue Messnorm bietet mehr Klarheit und Einheitlichkeit

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ändert die sich Messpraxis bei Blower-Door-Tests. Die Details für öffentlich-rechtliche Nachweise zur Gebäudedichtheit regelt die DIN EN ISO 9972:2018. Die alte Messnorm hat jedoch noch nicht ganz ausgedient. Darauf weist der Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen (FLiB) hin.

Die neue Messnorm vereinfacht die Vorbereitung der Messobjekte für den Blower-Door-Test. So entfällt laut dem FLiB künftig das Abdichten von Öffnungen für die freie Lüftung. „Messende sparen sich jede Menge Arbeit, wenn sie nicht zig Fensterfalzlüfter abkleben und später in den Ursprungszustand zurückversetzen müssen“, erklärt Verbandsgeschäftsführer Oliver Solcher. Auch bei Fahrschachtbelüftungen von Aufzügen und bei Rauch- und Wärmeabzügen würden durch die neue Messnorm aufwändige Abdichtungsmaßnahmen wegfallen. „Zudem sorgen drei Checklisten im nationalen Anhang NA für größere Klarheit bei der Gebäude-Vorbereitung“, benennt Solcher einen weiteren Vorteil der DIN EN ISO 9972. In den Checklisten können Messende für alle üblichen absichtlich vorhandenen Gebäudeöffnungen ablesen, wie sie diese entsprechend der Norm präparieren müssen. Der FLiB erhofft sich dadurch eine größere Einheitlichkeit bei den Messungen und somit eine bessere Vergleichbarkeit der Ergebnisse.

Lüftungswärmeverluste fließen in den Dichtheitskennwert ein

Durch den GEG-Bezug auf den nationalen Anhang schreibt der Gesetzgeber erstmals ein Mess- und Präparationsverfahren vor, das die Luftdurchlässigkeit von Gebäuden weitgehend im Nutzungszustand erfasst. Anstatt wie bisher üblich, Lüftungswärmeverluste durch absichtlich vorhandene Öffnungen, die im Nutzungszustand offen stehen, beim Blower-Door-Test durch Abdichtungen auszublenden, fließen sie nun in den Dichtheitskennwert ein. „Als Folge kann auch die Primärenergiebedarfsberechnung nach DIN V 18599 die energetische Qualität des Gebäudes exakter abbilden“, erklärt Solcher. Damit das problemlos funktioniert, stellt der nationale Norm-Anhang zusätzlich sicher, dass die für den Dichtheitskennwert wichtige Volumenberechnung weiterhin denselben Regeln folgt wie bei anderen in Deutschland gängigen Normen. Neu ist lediglich die Bezeichnung als „Luftvolumen VL“. Auch an anderen Stellen bringt die neue Messnorm geänderte Bezeichnungen für Kennwerte und Bezugsgrößen mit sich. Darin sieht der FLiB jedoch kein Problem. Solcher: „Das wird sich einspielen.“

Künftig sind zwei Messreihen vorgeschrieben

Die Branche muss sich auf weitere Änderungen durch das GEG und die neue Messnorm einstellen. So sind künftig immer zwei Testreihen verbindlich vorgeschrieben, eine bei Über- und eine bei Unterdruck. Beide müssen für das Messergebnis berücksichtigt werden. Das GEG fordert, dass jede Testreihe für sich die Anforderungen an die Luftdichtheit erfüllt. Messungen, die nicht mindestens einen Gebäudedruck von 50 Pascal erreichen, entsprechen nicht der Norm. Außerdem dürfen Blower-Door-Tests für den öffentlich-rechtlichen Nachweis erst durchgeführt werden, wenn die Luftdichtheit der Gebäudehülle einschließlich sämtlicher Durchdringungen fertiggestellt ist. Um sich mit allen Neuerungen vertraut zu machen, empfiehlt der FLiB einschlägige Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. Der Verband selbst bietet dazu eine Reihe von Online-Seminaren an.

Alte Messnorm gilt noch für Neubauten mit Bauantrag vor Stichtag

Der FLiB weist darauf hin, dass es auch nach Inkrafttreten des GEG weiterhin „EnEV-Schlussmessungen“ nach DIN EN 13829 für jene Neubauten geben wird, bei denen Bauantrag oder Bauanzeige bereits vor dem Stichtag eingereicht wurden. „Weil vor allem bei größeren Bauvorhaben zwischen Bauantrag und Fertigstellung viel Zeit vergehen kann, raten wir allen Messenden, ihre Auftraggeber frühzeitig nach der für das jeweilige Objekt geltenden Rechtslage zu fragen“, erklärt Solcher, worauf die Verantwortlichen achten müssen. Nur so könnten sie auch korrekte Angebote nach DIN EN 13829 oder DIN EN ISO 9972 abgeben. Wann welches Gesetz gilt, regelt § 111 des GEG. Er gewährt auch die Möglichkeit, die Anwendung des neuen Rechts zu verlangen, sofern über ein bereits beantragtes Bauvorhaben am 1. November noch nicht bestandskräftig entschieden wurde. Quelle: FLiB / jb

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